Ein Arzt kann befristet beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.
Voraussetzung für eine Befristung ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt.
Bei der Befristung ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist jedoch nicht erforderlich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 597 15 vom 14.05.2017