Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Normalerweise muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, sofern nicht ein besonderer Grund eine Übertragung auf das nächste Jahr rechtfertigt. Allerdings sind übertragene Urlaubsansprüche genauso befristet wie der im neuen Jahr neu entstandene Urlaubsanspruch. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer vorgehalten, der für mehrere Jahre durchgehend krankgeschrieben war. Nachdem er ab Mitte 2008 schließlich wieder arbeiten konnte, nahm er im restlichen Jahr nur den Jahresurlaub für 2008 und wollte später gerichtlich festgestellt haben, dass ihm aus den Vorjahren noch ein weiterer Urlaubsanspruch von 90 Tagen zusteht.
Zwar gehört zu den Gründen für eine Übertragung des Urlaubs auf ein Folgejahr auch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, sodass der Urlaubsanspruch prinzipiell nach der Genesung erst einmal noch bestanden hätte. Pech hatte der Arbeitnehmer trotzdem: Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich festgestellt, dass er den Urlaub komplett in 2008 hätte nehmen müssen, um den Urlaubsanspruch zu erhalten. Wird ein erkrankter Arbeitnehmer so früh im Kalenderjahr gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso zum Jahresende wie der Anspruch, der zu Beginn des Jahres neu entstanden ist.