Ein Arbeitnehmer, der das ganze Jahr lang arbeitsunfähig ist und bei dem aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis ruht, hat dennoch einen Urlaubsanspruch.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist insbesondere weder von einem konkreten, noch von einem abstrakten Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers abhängig.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Leistungsminderung Arbeitslosengeld bezieht.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 4 Sa 173 12 vom 06.12.2012