Gewährt der Arbeitgeber einzelnen Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters freiwillig zusätzlichen Urlaub und Staffelt er die Urlaubsdauer im Betrieb nach dem Alter, so stellt dieses Vorgehen für sich genommen noch keinen Verstoß gegen das AGG dar.
Vielmehr kann eine solche Ungleichbehandlung zum Schutz älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt sein, insbesondere wenn es sich um körperlich anstrengende Arbeit handelt, wie in der Produktion. Diesbezüglich hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum, ob ein solcher freiwilliger Zusatzurlaub erforderlich ist, um ältere Arbeitnehmer zu schützen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 956 12 vom 21.10.2014