Befindet sich ein Arbeitnehmer in Untersuchungshaft, so ist eine Kündigung zulässig, wenn absehbar ist, dass der Arbeitnehmer für die Entrichtung seiner Arbeitsleistung für einen erheblichen Zeitraum gehindert ist, was auch anhand der schwere der vorgeworfenen Tat und der einschlägigen Vorbestrafungen zu beurteilen ist.
Steht im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Haftstrafe von 2 Jahren im Raum, so ist es dem Arbeitgeber nicht ohne Weiteres zumutbar, wegen des Ausbleibens des Arbeitnehmers Überbrückungsmaßnahmen zu treffen und auf eine dauerhafte Neubesetzung des Arbeitsplatzes zu verzichten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 120 12 vom 23.05.2013