In einer Pensionsregelung ist eine Spätehenklausel, wonach einem Ehegatten eine Witwenrente nur für den Fall zusteht, in dem die Ehe vor Vollendung des 60.
Lebensjahres geschlossen wurde, unwirksam. Eine solche Spätehenklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unmittelbar wegen des Alters und beeinträchtigt seine legitimen Interessen an der Versorgung seines Ehegatten.
Eine Berücksichtigung des Alters darf unter Umständen nur bei der Alters- sowie Invaliditätsversorgung vorgenommen werde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 3 AZR 137 13 vom 04.08.2015