Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Viele Änderungen aus dem "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze" sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Das Gesetz enthält ein umfassendes Maßnahmenpaket, mit dem die betriebliche Altersversorgung (BAV) ausgebaut werden soll. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.
Beitragszusagen: Auf der Grundlage von Tarifverträgen sind nun reine Beitragszusagen möglich, was die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet. Statt einer bestimmten Leistung im Alter garantiert der Arbeitgeber dabei nur eine bestimmte Höhe des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beschränkung der Beitragszusage auf tarifvertragliche Vereinbarungen soll eine gewisse Mindestqualität bei der Ausgestaltung und Produktauswahl sicherstellen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die Regelungen aus einem der einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Dabei müssen aber sämtliche Regelungen zur Beitragszusage aus dem Tarifvertrag unverändert übernommen werden. Außerdem muss der Versorgungsträger einer Übernahme zustimmen.
Optionssystem: Im Betriebsrentengesetz gibt es jetzt eine rechtliche Grundlage für Optionssysteme, bei denen der Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine automatische Entgeltumwandlung anbietet. Diese Option gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nach einer schriftlichen Information über das Angebot nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aktiv dagegen optiert. Aufgrund mangelnder Rechtssicherheit gab es solche Modelle in Deutschland bisher nur vereinzelt. Wie die reine Beitragszusage setzt auch das Optionssystem eine tarifvertragliche Vereinbarung voraus, die nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen können.
Entgeltumwandlung: Bei einer reinen Beitragszusage muss der Arbeitgeber im Fall einer Entgeltumwandlung die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Beiträgen an den Arbeitnehmer weitergeben. Konkret muss der Arbeitgeber mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, allerdings nur sofern tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge in dieser Höhe eingespart wurden. Liegt die Ersparnis darunter, muss auch nur dieser Beitrag weitergeleitet werden, auch wenn es dem Arbeitgeber freisteht, der Einfachheit halber grundsätzlich 15 % Zuschuss zu zahlen. Details dazu soll der Tarifvertrag regeln. Für die Zuschusspflicht gibt es zudem eine Übergangsfrist. Sie gilt ab 2019 für neue und ab 2022 auch für alle bereits bestehenden Vereinbarungen.
Riester-Grundzulage: Die jährliche Grundzulage bei der Riester-Rente steigt ab 2018 von 154 Euro auf 175 Euro. Eine Anhebung des maximalen Sonderausgabenabzugs gibt es nicht.
Kleinbetragsabfindungen: Eine fundamentale Eigenschaft von Riester-Renten ist, dass die Auszahlung des angesparten Kapitals in einer Summe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Wenn in den Riester-Vertrag allerdings nur wenig eingezahlt wurde, fällt der monatliche Rentenbetrag so niedrig aus, dass die monatliche Auszahlung für den Sparer keine Vorteile bringt und für den Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Daher ist für Kleinbetragsrenten von maximal 1 % der Bezugsgröße (für 2018 wären das Renten von maximal 30,45 Euro monatlich) auch eine Auszahlung in einem Einmalbetrag zulässig. Wenn der Anbieter eine solche Kleinbetragsabfindung ankündigt, kann der Sparer für alle ab 2018 neu abgeschlossenen Verträge die Auszahlung auf den 1. Januar des Folgejahrs verschieben, wenn sich daraus ein Steuervorteil ergibt. Außerdem wird für eine solche Abfindung grundsätzlich die Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte angewandt, was die Progressionswirkung der Abfindung deutlich abmildert.
Wohn-Riester: Für eine über Wohn-Riester geförderte Wohnung muss nach der Aufgabe der Selbstnutzung das Wohnförderkonto aufgelöst werden, es sei denn, der Riester-Sparer entschließt sich, in eine andere selbstgenutzte Wohnung oder in einen anderen Altersvorsorgevertrag zu investieren. Wenn die Aufgabe der Selbstnutzung aber von vornherein nur temporär angelegt ist, gab es bisher keine Möglichkeit, die Auflösung des Wohnförderkontos zu verhindern. Nun bleibt das Wohnförderkonto bestehen, wenn der Sparer die Selbstnutzung innerhalb von fünf Jahren wieder aufnimmt und diese Absicht sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der erneuten Selbstnutzung dem Anbieter oder der Zentralen Zulagenstelle mitteilt.
Rückforderungen: Wenn die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen erkennt, dass die Riester-Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, wird die Zulage zurückgefordert. Bisher konnte dieses Überprüfungsverfahren der Zulagenstelle bis zu sieben Jahre dauern. Damit die Zulagenempfänger schneller Rechtssicherheit haben, muss die Überprüfung jetzt innerhalb von zwei Jahren nach dem Jahr der Ermittlung der Zulage abgeschlossen sein. Außerdem kann die Zulagenstelle einen zu Unrecht gewährten Zulagebetrag künftig auch direkt vom Riester-Sparer zurückfordern, wenn das Guthaben aus dem Vertrag nicht ausreicht, um die Rückforderung abzudecken. Das kann beispielsweise nach der Teilung des Vertrags im Rahmen eines Versorgungsausgleichs oder bei Wohn-Riester in Form eines reinen Darlehensvertrags der Fall sein.
Riester-Zulageverfahren: Beim Zulageverfahren für Riester-Verträge werden noch weitere Abläufe verbessert und einige Details klargestellt. Das betrifft u.a. Meldepflichten des Anbieters und die Auszahlung der Kinderzulage.
SV-Beitragspflicht: Anders als andere Formen der BAV setzten Riester-Verträge voraus, dass die Beiträge aus dem mit Sozialversicherungsbeiträgen belasteten Arbeitslohn gezahlt werden. In der Auszahlungsphase im Alter waren bei über den Arbeitgeber organisierten Riester-Renten dann erneut Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, was solche Angebote unattraktiv gemacht hat. Das ändert sich nun, denn künftig werden solche Verträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.
Übertragung einer Anwartschaft: Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht die Möglichkeit, einen bestehenden Vertrag für eine betriebliche Altersversorgung zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen und dort fortzuführen. Eine solche Übertragung der Anwartschaft soll grundsätzlich steuerfrei sein, wenn die Anwartschaft unverfallbar ist. Bisher waren aber nur Anwartschaften erfasst, die gesetzlich unverfallbar sind. Mit einer Änderung wurde nun festgeschrieben, dass auch die Übertragung von BAV-Anwartschaften steuerfrei ist, die nur vertraglich unverfallbar sind. Zudem wurde eine neue Regelung geschaffen, nach der die Übertragung einer Anwartschaft auf einen anderen externen Versorgungsträger (Pensionsfonds, Versicherungsgesellschaft etc.) auch dann steuerfrei ist, wenn kein Arbeitgeberwechsel erfolgt. Einzige Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass bei der Übertragung keine direkte Zahlung an den Arbeitnehmer erfolgt.
BAV-Förderbetrag: Für Geringverdiener gibt es ab 2018 ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers. Der Förderbetrag beträgt 30 % des Gesamtbeitrags zur BAV und wird an den Arbeitgeber über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt. Die Förderung richtet sich an Beschäftigte mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro pro Monat (73,34 Euro pro Tag, 513,34 Euro pro Woche bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen). Maßgeblich ist immer der Bruttolohn zum Zeitpunkt der Beitragszahlung zur BAV. Spätere Lohnerhöhungen oder schwankende Arbeitslöhne führen also nicht zu einer rückwirkenden Disqualifizierung. Steuerfreie Lohnbestandteile (Sachbezüge, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit etc.) bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt (keine Förderung bei Steuerklasse VI) und dass die Beiträge vom Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlungen sind somit nicht begünstigt. Für Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Scheidet der Arbeitnehmer während des laufenden Jahres aus dem Unternehmen aus, bevor der jährliche Mindestbeitrag von 240 Euro erreicht ist, wird die Förderung jedoch nicht rückgängig gemacht.
BAV-Dotierungsrahmen: Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wurde zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht. Dieser beträgt nun 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 20 % wird beibehalten. Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen angerechnet. Außerdem wird der Dotierungsrahmen bei Abfindungszahlungen und gebrochenen Erwerbsbiographien durch Einräumung einer zusätzlichen steuerfreien Dotierungsmöglichkeit in Höhe von bis zum 10-fachen Jahresvolumen flexibilisiert sowie verschiedene Vereinfachungen des steuerlichen Verwaltungsverfahrens umgesetzt.
Grundsicherung: Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. Ab 2018 bleiben Einkommen aus freiwilligen Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten bei der Grundsicherung bis zu 208 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Von den Zusatzrenten sind 100 Euro pro Monat komplett anrechnungsfrei. Die restliche Zusatzrente bleibt immerhin zu 30 % unberücksichtigt, allerdings insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 108 Euro, woraus sich die Summe von 208 Euro für anrechnungsfreie Bezüge ergibt. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt.