Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist entfallen ist, kann noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 ABR 57 14 vom 08.11.2016