Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
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Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Am 21. Februar 2008 hat der Bundestag einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arbeits- und des Sozialgerichtsgesetzes beschlossen. Ziel ist es vor allem, das sozialgerichtliche Verfahren zu straffen, da in der Folge der Hartz IV-Reform eine regelrechte Klageflut eingesetzt hat. So werden beispielsweise die Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft. Vorgesehen ist etwa, dass eine Klage als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
Wenn mehr als 20 Verfahren die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, darf das Sozialgericht nun einen Musterprozess ansetzen und entscheidet über die einzelnen Verfahren nur noch durch Beschluss, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll darüber hinaus eine erstinstanzliche Zuständigkeit für solche Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Schließlich wird der Schwellenwert zur Berufung vor den Landessozialgerichten für natürliche Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben.
Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren sieht der Entwurf unter anderem vor, die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter zum Beispiel bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Weiterhin können Arbeitnehmer ihre Klage zukünftig wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten, was vor allem Außendienstmitarbeitern nützt.
Geändert wird schließlich auch das Verfahren bei der nachträglichen Zulassung von Kündigungsschutzklagen. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Hat der Arbeitnehmer die Klagefrist unverschuldet versäumt, kann er nach geltendem Recht beantragen, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Über diesen Antrag musste das Arbeitsgericht bisher in einem gesonderten Zwischenverfahren entscheiden. In Zukunft soll dies gleich zusammen mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.