Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Zum 31. Dezember 2006 ist die Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz für Alt-Tarifverträge ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2007 muss die bereits im Jahre 2004 vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärte Differenzierung zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst bei der Bemessung der Arbeitszeit beachtet werden. Tarifvertragliche Regelungen sind ab dem Stichtag nur noch dann wirksam und beachtlich, wenn sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten:
Durch einen Tarifvertrag kann die Arbeitszeit an Werktagen, die Zeiten für Bereitschaftsdienst und Ruhepausen eingeschlossen, maximal auf 24 Stunden verlängert werden.
Soweit die tägliche Arbeitszeit auf über 12 Stunden verlängert wird, muss im Anschluss an die verlängerte Arbeitszeit, spätestens jedoch 24 Stunden später, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
Die Wochenarbeitszeit darf auch bei tarifvertraglicher Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit im Durchschnitt grundsätzlich nicht mehr als 48 Stunden in der Woche betragen.
Als so genannte Opt-out-Ausnahme kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit allerdings auch über die 48 Stunden hinaus verlängert werden, wenn der Tarifvertrag eine entsprechende Vereinbarung zulässt und der Arbeitnehmer einer solchen Arbeitszeitverlängerung zustimmt.
Anfang 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht noch entschieden, dass in Alt-Tarifverträgen eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über die 48 Stunden hinaus nicht möglich ist. Lediglich eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf mehr als 10 Stunden ist zulässig gewesen, soweit in dieser Zeit auch in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste enthalten waren.