Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Urlaubsansprüche, die wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht genommen werden können, gehen Kraft Gesetz in das neue Kalenderjahr über. Ein Antrag auf Übertragung der noch bestehenden Urlaubsansprüche ist folglich nicht erforderlich, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die übertragenen Urlaubstage in den ersten drei Monaten des Folgejahres nehmen muss. Eine ausdrückliche Erklärung, dass der alte Urlaub genommen wird, ist dabei allerdings nicht erforderlich.
Die Richter gaben daher der Klage einer aus dem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmerin statt, die auf Abgeltung des ihr im Zeitpunkt des Ausscheidens noch zustehenden Urlaubstage geklagt hatte. Der Arbeitgeber hatte die Abgeltung mit der Begründung abgelehnt, dass die noch aus dem alten Jahr stammenden Urlaubstage mangels eines Antrags ersatzlos verfallen sind.