Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Vertrag über die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses schließt, kann diesen Vertrag nicht mit Hinweis auf das Widerrufsrecht in Haustürgeschäften widerrufen. Bei der Unterzeichnung im Personalbüro handelt es sich nicht um eine typische Überrumpelungssituation, vor der Sie der Gesetzgeber mit dem nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Haustürwiderrufsrecht schützen wollte.
Das Bundesarbeitsgericht wies daher auch die Feststellungsklage einer Arbeitnehmerin ab, die im Büro des Geschäftsführers einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hat. Die Richter sahen in dem an sich zwar unerwarteten, jedoch nicht atypischen Vertragsangebot kein Haustürgeschäft, das ein vierzehntätiges Widerrufsrecht gewährt. Vielmehr, so das Gericht, sei im Personalbüro oder ähnlichen Orten typischerweise mit der Klärung arbeitsrechtlicher Fragen zu rechnen. Das Gesetz bezieht sich zwar auch auf am Arbeitsplatz geschlossene Verbraucherverträge; dazu gehören aber nicht solche Verträge, die in der Regel immer am Arbeitsplatz geschlossen werden.