Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Rechtsgebiete:
Medizinrecht
Arzthaftungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsverfassungsrecht
Eine über diesen Punkt unterlassene Aufklärung stellt keinen Aufklärungsmangel dar.
Wird eine Mandeloperation unter einer wirksamen lokalen Betäubung durchgeführt und wird dabei noch zusätzlich intravenbös ein Schmerzmittel verabreicht, so stellt es keinen Behandlungsfehler dar, wenn die intravenöse Verabreichung des Schmerzmittels nicht ununterbrochen gewährleistet war, die konkrete Operation aber auch völlig ohne die intravenöse Verabreichung des Schmerzmittels hätte stattfinden dürfen.
Kommt es bei einer in lokaler Betäubung durchgeführten Mandeloperation bei dem Patienten zu einem größeren Blutverlust, den die Ärzte scheinbar nicht beherrschen können, so kann ein Schmerzensgeld von EUR 500 als gerechtfertigt angesehen werden.